Gepostet: 06.10.2020
VAN LENGERICH Rechtsanwälte Notar Steuerberater
Neues aus dem Verkehrsrecht:
Ein Schaden, der durch das Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle entsteht, stellt keinen Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar. Für einen solchen Schaden haftet nicht die Voll¬kasko¬versicherung, weil das Unfallereignis nicht plötzlich von außen eintritt, sondern vielmehr das Fahrzeug dem Schadenrisiko beim gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (OLG Stuttgart Urteil vom 30.07.2020, 7 U 57/20).
Haben Sie einen Unfallschaden und brauchen Rat? www.vanlengerich.eu
Ein Schaden, der durch das Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle entsteht, stellt keinen Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar. Für einen solchen Schaden haftet nicht die Voll¬kasko¬versicherung, weil das Unfallereignis nicht plötzlich von außen eintritt, sondern vielmehr das Fahrzeug dem Schadenrisiko beim gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (OLG Stuttgart Urteil vom 30.07.2020, 7 U 57/20).
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